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Satzung des Ortsverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stadt Idar-Oberstein, Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Ortsverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN- Ortsverband Stadt Idar-Oberstein, Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen" (Kurzbezeichnung GRÜNE OV HR-IO).
(2) „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Stadt Idar-Oberstein, Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen“ sind Ortsverband des Kreisverbands Birkenfeld, des Landesverbands Rheinland-Pfalz und des Bundesverbands der Partei
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.
(3) Der Sitz des Ortsverbands ist Idar-Oberstein.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbands erstreckt sich auf die Stadt Idar-Oberstein und die Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbandes können nur natürliche Personen werden,
• die sich zu den Grundsätzen (Grundkonsens und Satzung) der Partei und ihrem Programm bekennen,
• die keiner anderen Partei oder mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Konkurrenz stehenden
Wählervereinigung angehören und
• die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in der Stadt Idar-Oberstein oder Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen, sowie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene (Orts- bzw. Verbandsgemeinde). Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls dazu berechtigt, über die Aufnahme zu entscheiden. Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist dem/der Antragsteller*in gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung kann der/die Antragsteller*in Widerspruch einlegen. Die nächste zuständige Mitgliederversammlung entscheidet,
nach Kenntnisnahme der schriftlichen Begründung und Anhörung des/der Antragsteller*in, mit einfacher Mehrheit endgültig über den Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem/der Antragsteller*in.
(4) Für die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Regelungen des § 4 der Satzung des Kreisverbands entsprechend.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen zu beteiligen, und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband Birkenfeld zu entrichten.
Näheres regelt die Satzung des Kreisverbands.
(3) Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane sind für Mitglieder bindend.
§ 4 Organe des Ortsverbands
Organe des Ortsverbands sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Höchstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung des Ortverbands.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 10 % der Mitglieder des Ortsverbands anwesend sind, mindestens jedoch 5 Mitglieder. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann
innerhalb einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt entweder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und aller vorliegenden Anträge mit einer Frist von mindestens 10 Tagen. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Programm, Satzung und politische Einzelthemen. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, sowie die Kandidat*innen für Wahlen, unter der Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes.
(8) Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
(9) Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.
(10) Mitgliederversammlungen können in Präsenz, digital oder hybrid durchgeführt werden, wenn dieses organisatorisch sinnvoll ist.
(11) Digitale Abstimmungen sind zulässig, wenn ein sicheres und nachvollziehbares Abstimmungstool verwendet wird.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
1. der Sprecherin
2. dem / der Sprecher*in
3. einer / einem Beisitzer*in
(2) Der Vorstand kann um 4 weitere Mitglieder erweitert werden.
(3) Insgesamt ist der Vorstand quotiert zu besetzen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
(5) Der Vorstand vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei nach § 26 BGB.
(6) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(7) Zu seinen Aufgaben gehört die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Erledigung von Aufgaben zu betrauen.
(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Neuwahl muss im Laufe des zweiten Kalenderjahres erfolgen. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
(9) Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied sind jederzeit abwählbar. Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
§ 7 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Anträge zu Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechten Einladung zur
Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Ortsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedarf einer 3/4-Mehrheit auf einer ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.
§ 9 Schlussbestimmungen
Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Kreisverbandes Birkenfeld, bzw. des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sinngemäß anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Ortsverbands Idar-Oberstein, Herrstein-Rhaunen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 09.07.2025 in Niederwörresbach in Kraft.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Birkenfeld
Astrid Ruppenthal
Rimsberger Weg 16
55767 Kronweiler
Mobil: 0151 - 61426008
a.ruppenthal@ gruene-birkenfeld.de
oder
Manuel Praetorius
55624 Rhaunen
Mobil: 0171 - 7412385
m.praetorius@ gruene-birkenfeld.de
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