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§ 1 Name und Sitz
(1) „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Birkenfeld“ Kurzbezeichnung "GRÜNE" ist ein Kreisverband der Bundespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ im Landesverband "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland Pfalz".
(2) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Birkenfeld.
§ 2 Grundsätze und Ziele
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben eine Verbindung von Ökologie, Selbstbestimmung, erweiterter Gerechtigkeit und lebendiger Demokratie an. Mit gleicher Intensität treten die GRÜNEN für Gewaltfreiheit und Menschenrechte ein. Die im Grundsatzprogramm der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, inklusive seiner Präambel, vereinbarten Inhalte und Ziele bilden die Grundlage der politischen Arbeit des Kreisverbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes können nur natürliche Personen werden,
• die sich zu den Grundsätzen (Grundkonsens und Satzung) der Partei und ihrem Programm bekennen,
• die keiner anderen Partei oder mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Konkurrenz stehenden Wählervereinigung angehören und
• die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz im Kreis Birkenfeld, sowie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene (Orts bzw. Kreisvorstand). Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls dazu berechtigt, über die Aufnahme zu entscheiden. Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung kann der/die AntragstellerIn Widerspruch einlegen. Die nächste zuständige Mitgliederversammlung entscheidet, nach Kenntnisnahme der schriftlichen Begründung und Anhörung des/der Antragstellers/In, mit einfacher Mehrheit endgültig über den Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem/der AntragstellerIn.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Landesschiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes nach § 8, sowie die Mitgliederversammlung des zuständigen Ortsverbandes. Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist die Berufung beim Bundesschiedsgericht möglich. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(4) Mitglied kann nur sein, wer einen Mitgliedsbeitrag leistet. Zahlt ein Mitglied nach einer ersten schriftlichen Mahnung keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Vom Beitrag, aus sozialen Gründen, freigestellte Mitglieder bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an den Kreisverband verpflichtet.
(2) Die Höhe des Beitrages beträgt 1 % vom Nettoeinkommen.
(3) Der Kreisverband ist berechtigt, auf Antrag, für Personen mit besonderen finanziellen Härten (z. B. SozialhilfeempfängerInnen), Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel).
(4) Ergänzende Regelungen zu den Beiträgen kann die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschließen. Es gilt die aktuelle Beitrags und Kassenordnung.
§ 6 Frauenstatut und Statut zur Gleichstellung
(1) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Alle Organe des Kreisverbandes und Wahllisten sind gemäß dem Frauenstatut zu mindestens 50% mit Frauen zu besetzen.
(2) Näheres regeln das jeweils für den Landesverband geltende Frauenstatut und das Statut zur Gleichstellung. Beide sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 7 Gliederung des Kreisverbandes
(1) Im Kreisverband können Ortsverbände gegründet werden. Für die Gründung sind mindestens sieben Mitglieder bei der Gründungsversammlung erforderlich. Der Kreisvorstand beruft eine Gründungsversammlung mit allen Mitgliedern der jeweiligen Gebietsgliederung ein.
(2) Die Ortsverbände bilden sich entsprechend der Gebietsgliederung der verbandsfreien Städte und der Verbandsgemeinden. Sie nennen sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ergänzt um einen Namenszusatz, der die räumliche Zuordnung zweifelsfrei erkennen lässt. Ortsverbände müssen sich eine Satzung geben und einen rechenschaftspflichtigen Vorstand wählen. Satzungen dürfen der Bundes-, Landes- und Kreissatzung nicht widersprechen. Ihre Strukturen regeln die Ortsverbände autonom im Rahmen der Regelungen des Parteiengesetzes.
(3) Alle Strukturebenen können Ausschüsse zu verschiedenen Themen bilden.
§ 8 Organe des Kreisverbandes
Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, der Kreisvorstand, sowie die Ortsverbände und die Ortsvorstände.
§ 9 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Die Kreismitgliederversammlung ist mindestens einmal im Halbjahr einzuberufen. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von 10% der Mitglieder, aber mindestens drei Mitgliedern.
(3) Der Kreisvorstand beruft die Kreismitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form (Brief, Telefax oder E Mail) unter Angabe des Tagungsortes und des Tagungsbeginns, spätestens 14 Tage vor dem gesetzten Termin. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen um bis zu 7 Tage verkürzt werden (es gilt das Datum des Poststempels). Die Dringlichkeit ist durch den Vorstand zu begründen und von der Kreismitgliederversammlung zu bestätigen. Eine vorläufige Tagesordnung ist beizufügen.
(4) Der Kreisvorstand hat eine dringliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Ortsverbände oder mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(5) Die Kreismitgliederversammlung ist öffentlich. Die Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte mitgliederöffentlich behandelt werden. Die Beratung über einen entsprechenden Antrag findet in mitgliederöffentlicher Sitzung statt.
(6) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Antragsberechtigt sind neben den Mitgliedern auch die Ortsverbände und die Ortsvorstände. Sonstige Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der GRÜNEN JUGEND und des GARRP e.V. haben Rederecht, jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht und dürfen auch nicht an Wahlen teilnehmen. Mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung haben auch Nichtmitglieder Rederecht, z.B. im Rahmen von Referaten oder Sitzungs- /Wahlleitungen.
(7) Beschlüsse und Wahlergebnisse der Kreismitgliederversammlung werden protokolliert und von dem/der SchriftführerIn unterzeichnet. Im Verhinderungsfall ist für die betroffene Sitzung ein Ersatz durch die Versammlung zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, übernimmt ein Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind:
1. Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes.
2. Beschlussfassung über Programm und Satzung sowie deren Änderungen.
3. Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingereichten Anträge.
4. Beschlussfassung über die Aufstellung von Wahlkandidatlnnen.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.
6. Beschlussfassung über die Beitrags und Kassenordnung.
7. Die Kreismitgliederversammlung beschließt für jedes Kalenderjahr einen Haushalt.
8. Wahl der KassenprüferInnen.
9. Wahl der Delegierten sowie ihre StellvertreterInnen zur Bundes und Landesdelegiertenversammlung und zur Kreisvorständekonferenz des Landesverbandes.
10. Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Kreisvorstandes, der Fraktionen sowie aus den Ortsverbänden.
11. Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Kreisverbandes erfordern eine 2/3 Mehrheit und sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung zur Sitzung versandt worden sind.
(3) Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind für den Kreisvorstand bindend.
(4) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung des Kreisverbandes erfolgt durch zwei KassenprüferInnen. Diese werden vor Beginn des Prüfungszeitraumes von der Kreismitgliederversammlung für zwei Haushaltsjahre gewählt und müssen unterschiedlichen Ortsverbänden angehören. Die Amtszeit endet nach Abgabe des Prüfungsberichtes für das zweite Haushaltsjahr. Der Prüfungsbericht wird jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres erstellt.
(5) Über die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der SchriftführerIn unterzeichnet wird. Im Verhinderungsfall ist für die betroffene Sitzung ein Ersatz durch die Versammlung zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, übernimmt ein Vorstandsmitglied.
§ 11 Kreisvorstand
(1) Dem Geschäftsführenden Kreisvorstand gehören an:
1. zwei Kreisvorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
2. und ein/e KreisschatzmeisterIn
(2) Dem erweiterten Vorstand gehört ein/e KreisschriftführerIn an. Darüber hinaus kann die Kreismitgliederversammlung bis zu vier BeisitzerInnen in den Kreisvorstand wählen. Dem Vorstand sollten Vertreter aller Verbandsgemeinden/verbandsfreien Städte angehören.
(3) Der Kreisvorstand muss quotiert mit Frauen besetzt sein. Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Sollten weniger Frauen kandidieren bzw. gewählt werden, als einer paritätischen Besetzung entsprechen würde, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren (Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht nach § 3 des Frauenstatus des Landesverbandes).
(4) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Der Kreisvorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
(5) Beschlüsse im Kreisvorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Der geschäftsführende Kreisvorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte verantwortlich, übt die Funktion des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten des Kreisverbandes aus und vertritt den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach außen. Die/der KreisschatzmeisterIn trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Ein Mitglied des Kreisvorstandes ist für einzelne Rechtshandlungen allein vertretungsbefugt, wenn er/sie vom Geschäftsführenden Kreisvorstand dazu ermächtigt ist.
(7) Der geschäftsführende Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes. Er ist zuständig für die Koordination zwischen den Organen des Kreisverbandes, den Gliederungen und der Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Birkenfeld.
(8) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes kann die nächste Kreismitgliederversammlung Nachwahlen vornehmen; die Amtszeit der Nachgewählten endet mit der Amtszeit des gesamten Kreisvorstandes.
(9) Die Kreismitgliederversammlung kann dem Kreisvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern auf schriftlichen Antrag, welcher der Einladung zur Kreismitgliederversammlung beizufügen ist, mit einfacher Mehrheit das Misstrauen aussprechen und damit abwählen. Werden eines oder mehrere Mitglieder des Kreisvorstandes abgewählt, so kann die Nachwahl in derselben Versammlung erfolgen.
(10) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Der Vorstand kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen im Einzelfall hiervon abweichen. Der Kreisvorstand informiert die Ortsverbände über die Beschlüsse.
(11) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder und von Listen von KandidatInnen zu allgemeinen Wahlen, sowie die Wahlen von Delegierten zu Wahlversammlungen zur Aufstellung von KadidatInnen für Parlamente aller Ebenen, sind geheim durchzuführen. Alle anderen Wahlen können offen abgestimmt werden, wenn rechtlich nichts entgegensteht.
(2) Die Wahlen zum Kreisvorstand finden in getrennten Wahlgängen statt; sofern die Zahl der KanditInnen die Zahl der zu vergebenden Ämter nicht überschreitet, ist verbundene Einzelwahl möglich.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
a. Erhält im ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die absolute Mehrheit der Stimmen, findet
b. im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden BewerberInnen mit den besten Stimmergebnissen statt.
c. Ist ein dritter Wahlgang erforderlich, wird die KandidatInnen Liste neu eröffnet. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält, sofern es nicht mehr Nein Stimmen und Enthaltungen gibt als Ja Stimmen.
d. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los, sofern es nicht mehr Nein Stimmen und Enthaltungen gibt als Ja Stimmen.
e. Sollte es im vierten Wahlgang mehr Nein Stimmen und Enthaltungen als Ja Stimmen geben wird die Wahl wiederholt.
(4) Delegierte werden für jeweils eine Bundes oder Landesversammlung gewählt. Die Delegierten zur Kreisvorständekonferenz sollen für zwei Kalenderjahre gewählt werden.
(5) Bei allen Wahlen soll mindestens die Hälfte der zu wählenden Positionen mit Frauen besetzt werden.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
Es finden die Regelungen der Landessatzung § 19 Anwendung.
§ 14 Aufstellung der Wahlkreis DirektkandidatInnen und ErsatzbewerberInnen zur Landtags und Bundestagswahl
Es finden die Regelungen der Landessatzung § 23 Anwendung.
§ 15 Abschluss von Rechtsgeschäften und Haftung
Rechtsgeschäfte für den Kreisverband dürfen nur vom Kreisvorstand und von ihm schriftlich hierzu ermächtigte Personen abschließen.
§ 16 Änderungs- und Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieser Satzung können auf einer Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden; satzungsändernde Anträge sind der Einladung zur Kreismitgliederversammlung beizufügen. Dasselbe gilt für einen Antrag nach §10 Abs. 1. Ziff. 5 dieser Satzung. Im Falle der Fusion mit einem anderen Kreisverband geht das Vermögen des Kreisverbandes auf den neuen Kreisverband über. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland Pfalz.
(2) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Die aufgrund der alten Satzung gewählten und amtierenden Organe des Kreisverbandes bleiben bis zur Wahl der neuen Organe in Kraft.
Hier finden Sie die Kostenerstattungsordnung (PDF) nach dem Beschluss des Landesfinanzrats vom 23.10.2021. Diese gilt laut Beitragsordnung in anlehnender Form auch für den Kreisverband.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Birkenfeld
Astrid Ruppenthal
Rimsberger Weg 16
55767 Kronweiler
Mobil: 0151 - 61426008
a.ruppenthal@ gruene-birkenfeld.de
oder
Manuel Praetorius
55624 Rhaunen
Mobil: 0171 - 7412385
m.praetorius@ gruene-birkenfeld.de
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